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Private Krankenversicherung
Freiberufler
Freiberufler sind u.a. folgende Selbstständige lt.
§ 18 Einkommensteuergesetz:
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Tierärzte und ähnliche
Berufe.
Zu den Freiberuflern zählen auch selbstständig
tätige Ärzte und Zahnärzte.
Werden diese Berufe im Angestelltenverhältnis
ausgeübt, gelten dieselben Vorschriften wie für
andere Arbeitnehmer.
Freiberufler sind
wie andere Selbstständige in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig,
da sie nicht von § 5 SGB V (Versicherungspflicht)
erfasst werden.
Alle "selbstständigen Freiberufler" haben also
ebenfalls die Möglichkeit, eine private
Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als
sogenanntes "freiwilliges Mitglied" beizutreten.
Freiberufler, die
bereits in der GKV als freiwillige Mitglieder
versichert sind, können jederzeit (unter
Einhaltung der Kündigungsfristen) zur privaten
Krankenversicherung wechseln. Nur in der PKV kann
der benötigte Versicherungsschutz im Rahmen einer
Vollversicherung individuell gestaltet werden.
Trotz der deutlich höheren Leistungen (z.B.
Unterbringung im Einbettzimmer im Krankenhaus,
privatärztliche Behandlung) ergeben sich bei einem
Wechsel zur PKV oft erhebliche Preisvorteile.
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