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Private Krankenversicherung
für Zahnärzte
Der Beruf des
Zahnarztes kann selbständig (als niedergelassener
Zahnarzt) oder als Angestellter ausgeübt werden.
Wird er als Angestellter ausgeübt, gelten die
gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer.
Wird die Tätigkeit selbständig (z. B. als
niedergelassener Zahnarzt) ausgeübt, sind
Zahnärzte, wie andere Selbständige auch, nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung, da sie nicht von § 5 SGB V
(Versicherungspflicht) erfasst werden.
Alle "selbständigen Zahnärzte" - gemäß § 18 EStG
Freiberufler - haben also ebenfalls die
Möglichkeit, eine private Vollversicherung
abzuschließen oder der GKV als freiwilliges
Mitglied beizutreten |
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