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wer kann sich privat versichern?

 
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Private Krankenversicherung für Zahnärzte

Der Beruf des Zahnarztes kann selbständig (als niedergelassener Zahnarzt) oder als Angestellter ausgeübt werden.

Wird er als Angestellter ausgeübt, gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer.

Wird die Tätigkeit selbständig (z. B. als niedergelassener Zahnarzt) ausgeübt, sind Zahnärzte, wie andere Selbständige auch, nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie nicht von § 5 SGB V (Versicherungspflicht) erfasst werden.

Alle "selbständigen Zahnärzte" - gemäß § 18 EStG Freiberufler - haben also ebenfalls die Möglichkeit, eine private Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten

 
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